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Rechte & Pflichten

Deine Rechte und Pflichten


Vertrauen zu Deinem Heilpraktiker und in die Methoden und Medikamente der ganzheitlichen Natur- und Erfahrungsheilkunde sind wesentliche Momente des gemeinsam anzustrebenden Erfolgs. Neben dieser Vertrauensbasis beruht jede Heilbehandlung aber auch auf einer Rechtsbasis, die Deine Rechte als mündiger Patient ebenso festigt wie jene deines Heilpraktikers als verantwortlicher Behandler. Über beides findest Du nachstehend wichtige Informationen, die Du sorgfältig durchlesen solltest: 

Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen zusteht. Dieses Recht ist auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abgesichert: Bundesgerichtshof (BGH), in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, S. 328ff., S. 330ff. u. S. 2627ff.; Bundes-Verfassungsgericht (BVerfG) NJW 1999, S. 1777f. Lediglich bei Verdachtsdiagnosen, subjektiven Wertungen oder psychischen Erkrankungen kann dieses Recht teilweise eingeschränkt werden. Der Arzt / Heilpraktiker ist allerdings nicht verpflichtet, die Originalunterlagen auszuhändigen. Er darf deshalb pro Kopie 0,50 Euro berechnen. Mehr allerdings nicht, und ganz besonders nicht die Zeit, die er benötigt, um die Kopien herzustellen.


Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten umfasst das Recht, umfassend aufgeklärt (oder nicht aufgeklärt) zu werden und jeder medikamentösen, operativen oder sonstigen Behandlungsmaßnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen. Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit dieser das Für und Wider einer Behandlung abwägen kann, verlangt die Rechtsordnung dessen Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite (einschließlich der eventuellen Risiken) einer Behandlung. Ebenso muss der Kranke über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung aufmerksam gemacht werden. Die Aufklärung soll auch zur Mitverantwortung für die Heilung des Patienten beitragen (mündiger Patient).


Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Ohne schriftliche Vereinbarung kommt der Behandlungsvertrag meist durch praktiziertes Einverständnis beider Vertragspartner zustande. Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht verwehrt sind, können nicht Gegenstand dieses Dienstvertrages sein.


Der Patient soll die ärztlichen Maßnahmen unterstützen und die gegebenen Therapiehinweise befolgen. Beispiel: Einnehmen bestimmter Medikamente oder Durchführen von therapeutischen Übungen. Kommt der Patient den Therapiehinweisen nicht nach, kann ihm in einem arztrechtlichen Haftungsfall gegebenenfalls eine Mitschuld angelastet werden. Der Heilpraktiker kann den Antrag auf Annahme eines Behandlungsvertrages zurückweisen oder einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist, etwa wenn er verordnete Medikamente nicht einnimmt, Alkohol- oder Rauchverbote missachtet oder Diätrichtlinien nicht einhält. Aus wichtigem Grund kann der Dienstvertrag nach § 626 BGB auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.


Ein Heilpraktiker muss gegenüber jedermann Stillschweigen bewahren über Erkrankungen und alles, was man ihm anvertraut. Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus. Die Schweigepflicht gilt auch für Mitarbeiter. Verstößt ein Angehöriger der Heilberufe gegen die Schweigepflicht, macht er sich strafbar. Nur der Patient selbst kann den Heilpraktiker von der Schweigepflicht entbinden. Ausnahmen von der Schweigepflicht gelten dann, wenn der Patient an einer meldepflichtigen Krankheit leidet.


Nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat der Heilpraktiker Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Wenn bei Abschluss des Behandlungsvertrages über die Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB dennoch als vereinbart. Ist nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); Die in einer Umfrage unter Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Die darin genannten Sätze sind jedoch von der Rechtsprechung als “übliche Vergütung” anerkannt. Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Bei einem privaten Krankenversicherungsträger / Beihilfe ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig, also ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang (%-anteilige Übernahme)! Bestimmte diagnostische sowie therapeutische Methoden sind in der schulmedizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Bewertung, und damit leider auch hinsichtlich der Kostenerstattung, umstritten, so dass eine Anfrage durch den Versicherten beim Versicherer im Sinne .eines Kostenübernahmeantrags immer sinnvoll bzw. als geboten erscheint, bevor mit einer Behandlung begonnen wird.


Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt), in unserem Fall, Gesundheitsamt Saarbrücken.




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